Swifts Anwälte nennen „Showgirl“-Markenklage „absurd“: Klägerin versuche, „ihre Marke aufzuwerten“

Swifts Anwaltsteam hat einen Antrag auf Abweisung von Maren Flaggs Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht.

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Im vergangenen Monat reichte Maren Flagg, die Taylor Swift wegen Markenverletzung im Zusammenhang mit „The Life of a Showgirl“ verklagt, einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein. Swifts Anwaltsteam hatte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu der ursprünglich im März eingereichten Klage geäußert. Anfang dieser Woche legten die Rechtsvertreter der Musikerin einen Schriftsatz gegen den Antrag vor – zusammen mit einem Entwurf einer gerichtlichen Anordnung, die auf Abweisung des Antrags abzielt.

„Dieser Antrag hätte genauso wenig eingereicht werden dürfen wie Maren Flaggs Klage selbst. Er ist schlicht der neueste Versuch von Frau Flagg, Taylor Swifts Namen und geistiges Eigentum zu nutzen, um ihre eigene Marke aufzuwerten“, erklärten Swifts Anwälte und bezeichneten die Klage als „absurd“.

Flagg, die unter dem Künstlernamen Maren Wade auftritt, ließ „Confessions of a Showgirl“ im Jahr 2015 als Marke schützen – im Zusammenhang mit einer Live-Show und Tourneeproduktion. Sie behauptet, die „Ähnlichkeit“ zwischen ihrer Marke und Swifts „The Life of a Showgirl“ sei „offensichtlich“. In ihrer Klageschrift heißt es, beide Bezeichnungen „teilen dieselbe Struktur, denselben dominanten Begriff und denselben kommerziellen Gesamteindruck. Beide werden in überschneidenden Märkten eingesetzt und richten sich an dieselben Konsumenten.“

Swifts Anwälte schlagen zurück

Swifts Anwälte argumentieren, Flagg habe die Ankündigung und Veröffentlichung von „The Life of a Showgirl“ genutzt, um „ihre Marke neu auszurichten“ – indem sie „ihre Social-Media-Kanäle mit Beiträgen überschwemmte, die sie mit Frau Swift und dem Album in Verbindung bringen sollen“. Als Belege führen sie ihre Verwendung von „Hashtags wie #thelifeofashowgirl, #swifties, #ts12 und #taylornation“ in Posts an, in denen auch das Albumcover-Logo und Musik aus „The Life of a Showgirl“ zu sehen waren.

Der Entwurf der gerichtlichen Anordnung argumentiert, Flaggs „Verhalten – der wiederholte Versuch, sich mit der Beklagten Swift und dem Album zu assoziieren – schließe sie von der beantragten einstweiligen Verfügung aus“. Das Dokument legt zudem dar, dass Flagg nicht hinreichend nachgewiesen habe, inwiefern Verbraucher „The Life of a Showgirl“ mit ihrer Cabaret-Show verwechseln könnten, welchen nicht wiedergutzumachenden Schaden sie erleiden würde oder dass Swift beabsichtigt habe, ihre Marke zu verletzen.

Darüber hinaus heißt es darin: „Als eigenständiger Abweisungsgrund gilt: Die Nutzung von ‚The Life of a Showgirl‘ durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Album und Werbemerchandise ist Teil eines künstlerischen Werks, das durch den First Amendment geschützt ist.“ Die Anwälte verweisen dabei auf die von ihnen vorgelegten Belege, „die zeigen, dass der Albumtitel einen Bezug zum zugrunde liegenden Werk hat und keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Beklagten die Öffentlichkeit über die Quelle des Albums bewusst in die Irre führen wollten“.

Vertreter von Swift und Flagg reagierten auf eine Anfrage des ROLLING STONE zunächst nicht.