GEMA vs. YouTube: Hamburger Gericht fällt Urteil zu Gunsten der GEMA

Als Verhandlungsgegenstand standen zunächst zwölf Musiktitel im Fokus. Doch dem Urteil wird ein hoher Signalwert angerechnet: Nach dem Urteil des Hamburger Landesgerichts muss YouTube sieben von der GEMA beanstandete Titel löschen und weitere vorbeugende Maßnahmen ergreifen.

Der Streit zwischen der GEMA und YouTube ist seit Jahren festgefahren. Bis 2009 regelte ein vorläufiger Vertrag die Höhe der Pauschalabgaben, die YouTube an die Verwertungsgesellschaft für Musikvideos zahlen musste – seit der Vertrag ausgelaufen war, kam keine erneute Einigung zu Stande. Jetzt hat das Hamburger Landesgericht ein Urteil gefällt: YouTube ist in der Pflicht, sieben von zwölf beanstandete Titel von der Plattform zu löschen und muss zukünftig mit weiteren Maßnahmen dafür sorgen, dass urheberrechtsgeschütze Titel nicht auf der Plattform auftauchen. Im Falle eines Verstoßes droht eine Strafe von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu einem halben Jahr pro Einzelfall.

Der Klage ging ein bereits lange wehrender Streit zwischen der Google-Tochter YouTube und der  GEMA voraus. Nachdem 2009 ein vorläufiger Vertrag zwischen den Parteien auslief, der zu zahlende Abgaben über Pauschalbeträge regelte, konnte bisher keine Einigung für eine neue Vertragsgrundlage erlangt werden. Die GEMA möchte eine Pro-Klick-Zahlung durchsetzen, YouTube bezeichnete die geforderten Beträge jedoch stets als „völlig überhöht“. Genauere Inhalte unterlagen stets der Geheimhaltung, doch wird spekuliert, dass die GEMA Beträge zwischen 1 und 12 Cent pro Klick fordert.

Das nun gefällte Urteil verpflichtet YouTube zum einen dazu, die entsprechenden sieben Titel von der Plattform zu löschen (die anderen fünf wurden nicht mehr verhandelt, da sie zum Zeitpunkt nicht mehr im Netz auftauchten und somit die formale Grundlage fehlte) und zukünftig weitere Filter zum Urheberschutz einzusetzen.

Bisher konnten Rechtsinhaber über die „Content-ID“-Funktion eigene Werke freigeben oder löschen lassen. Zur Identifizierung von Urheberrechtsverletzungen müssen Rechtsinhaber bei dieser Technologie Referenzdateien hochladen, mit denen dann andere Dateien abgeglichen und folgend automatisch gelöscht werden. Die GEMA argumentierte jedoch, dass dieses Verfahren zum einen bei den acht Millionen Songs, deren Rechte sie vertrete, nicht realisierbar wäre und zudem veränderte Versionen, wie Live-Mitschnitte und Karaoke-Versionen, mit diesem System nicht erkannt würden. So rief das Gericht YouTube dazu auf, weitere Überprüfungsmöglichkeiten zu schaffen. Ob eventuell ein Wortfilter eingesetzt würde, der Videobeschreibungen scannt, wurde jedoch noch nicht entschieden.

Bei den zwölf Titeln handelt es sich um folgende Songs:

„Zwei kleine Italiener“ und „Akropolis adieu“, Christian Bruhn (Komponist)
„Ritmo de la noche“, „Sex an der Bar“ und „Night in Motion“, Alex Joerg Christensen
„In The Shadow, In The Light“, Michael Cretu
„Lieder, die die Liebe schreibt“, Frank Dostal
„I Feel Like You“, Alexander Kaiser
„Club Bizarre“, Hajo Lewerentz
„Rivers of Babylon“, Frank Farian
„Lieder, die wie Brücken sind“ und „Im Kindergarten“, Rolf Zuckowski

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