Niederlage vor BGH! Tina Turner muss Doppelgängerin dulden

Die Richter stützten in Karlsruhe die Kunstfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht.

Tina Turner hatte in der Vergangenheit einen Konzertveranstalter Cofo Entertainment wegen eines Plakats auf Unterlassung verklagt. Die Revision eines Urteils wurde nun vom BGH zurückgewiesen, wie es am Donnerstag (24. Februar) in einer Mitteilung vom BGH aus Karlsruhe hieß.

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Es geht um eine Tribute-Show, in der Dorothea ‚Coco‘ Fletcher die Sängerin spielt. Auf dem Poster zu der Show ist ein Foto Fletchers zu sehen. Darunter steht „Simply The Best – Die Tina Turner Story“. Turner hatte geklagt, weil ihr die Sängerin auf dem Bild in Pose und Anmutung sehr ähneln würde. Mit dem Plakat könnte laut ihrer Anwälte der Eindruck erweckt werden, Turner stehe selbst auf der Bühne.

Wie viel Ähnlichkeit ist erlaubt?

Der Bundesgerichtshof machte nun klar, dass in diesem Fall die Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht überwiege. Das Gericht verdeutlichte in seiner Stellungnahme, dass die Werbung in dieser Form nur dann nicht zulässig gewesen wäre, wenn der Eindruck erweckt deutlich gemacht würde, Turner selbst unterstütze die Show oder wirke höchstselbst mit. Das sei auf den Postern aber nicht zu erkennen, seien mithin auch nicht mehrdeutig.

Das Landgericht Köln hatte Turner Anfang 2020 bereits recht gegeben. Das Urteil wurde allerdings vom Oberlandesgericht Köln kassierte. In der damaligen Stellungnahme wurde auch bereits auf den höheren Wert der Kunstfreiheit im Vergleich zum verletzten Persönlichkeitsrecht hingewiesen.

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