Bad Bunnys Ex darf wegen Sprachmemo auf „Un Verano Sin Ti“ klagen

Carliz De La Cruz Hernández darf ihre Klage über einen Satz auf „Dos Mil 16“ weiterverfolgen.

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Bad Bunnys Ex-Freundin darf mit einer Klage gegen den Reggaeton-Star fortfahren. Der Vorwurf: Er habe eine Aufnahme ihrer Stimme mit den Worten „Bad Bunny baby“ ohne ihre Erlaubnis in seinem 2022er Song „Dos Mil 16“ verwendet.

In einem 80-seitigen Urteil, das ROLLING STONE vorliegt, entschied der Oberste Gerichtshof von Puerto Rico, dass Carliz De La Cruz Hernández ihre Klage weiterverfolgen darf – sie beruft sich darauf, dass die Verwendung der Aufnahme ihr Recht verletzt habe, ihre Identität vor kommerzieller Ausbeutung zu schützen. Bad Bunny, bürgerlicher Name Benito Martinez Ocasio, wehrt sich gegen die Klage, die erstmals 2023 eingereicht wurde.

In ihren Schriftsätzen gibt De La Cruz Hernández an, sie habe 2011 eine Beziehung mit Bad Bunny begonnen und den Satz 2015 auf seinen Wunsch hin aufgenommen. Das Paar trennte sich später, versöhnte sich 2017 und ging erneut auseinander – blieb aber bis 2019 sporadisch in Kontakt, wie sie erklärt.

Klage wegen „Dos Mil 16“

De La Cruz Hernández zufolge hat sie die Verwendung der Aufnahme weder für „Pa Ti“ aus dem Jahr 2015 noch für „Dos Mil 16“, einen Track des chartdominierenden Albums „Un Verano Sin Ti“, genehmigt. Sie wirft Bad Bunny und seiner Firma Rimas Entertainment vor, ihre Sprachmemo über Streaming-Dienste, Social Media, Fernsehen, Radio und Werbekampagnen eingesetzt zu haben. Sie habe als Marketing-Hook gedient, die das Interesse an der wechselhaften Beziehung des Paares befeuert und den Absatz angekurbelt habe. Die Beklagten hätten unrechtmäßig von ihrer Stimme profitiert, ohne sie zu entschädigen. Das Gericht befand, sie habe ausreichend Tatsachen vorgetragen, um einen plausiblen kommerziellen Einsatz zu belegen.

Obwohl De La Cruz Hernández ihre Klage bezüglich „Dos Mil 16“ weiterführen darf, stellte das Gericht fest, dass sie Schadensersatzansprüche für „Pa Ti“ zu spät geltend gemacht hat. Die Verjährungsfrist für den früheren Song sei abgelaufen, so das Urteil.

In seiner Begründung hob die Mehrheit außerdem eine frühere Abweisung von De La Cruz Hernández‘ Urheberrechtsklage auf. Das Gericht befand, sie habe das Recht, ihre Ansprüche weiterzuverfolgen. Die Aufnahme ihrer persönlichen und unverwechselbaren Stimmperformance könnte urheberrechtlich schutzfähig sein.

Dissens und offene Fragen

Versuche, die Anwälte beider Seiten am Freitag zu erreichen, blieben zunächst erfolglos. Ein abweichender Richter erklärte, er hätte beide Klagen abgewiesen, da keine von ihnen rechtlich hinreichend begründet sei.

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