Taylor Swifts „The Life of a Showgirl“-Markenstreit: Anwälte streiten über „Reverse Confusion“

„Das ist der seltene und besondere Fall eines Albums – eines klassischen künstlerischen Werks“, argumentierte Swifts Anwalt vor Gericht.

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Taylor Swifts Markenstreit mit der echten Las-Vegas-Showgirl Maren Wade ist am Mittwoch in eine neue Phase getreten: Swifts Anwalt argumentierte vor Gericht, dass Wades Antrag auf ein sofortiges Verkaufsverbot für albumbezogenes Merchandise die Redefreiheit seiner Mandantin mit Füßen treten würde.

Bei der Anhörung im Herzen von Los Angeles erklärte Swifts Anwalt, Wades Forderung nach einem sofortigen Verkaufsstopp für Kerzen, Thermobecher, Bürsten und andere Merchandise-Artikel mit dem Albumtitel widerspreche dem „gesunden Menschenverstand“. Swifts Album „The Life of a Showgirl“ verletze Wades Marke „Confessions of a Showgirl“ nicht, da es „absolut unbestritten“ sei, dass das Album ein künstlerisches Werk sei und damit gesetzlichen Schutz genieße.

„Das ist der seltene und besondere Fall eines Albums – eines klassischen künstlerischen Werks“, argumentierte der Anwalt J. Douglas Baldridge. „Deshalb gilt hier der Erste Zusatzartikel zur Verfassung. Deshalb kann keine einstweilige Verfügung erwirkt werden.“

Swifts Anwalt: Unrealistisch

Er führte aus, dass Wade für einen Erfolg und das Erwirken des von ihr angestrebten „außerordentlichen Rechtsmittels“ nachweisen müsste, dass Konsumenten, die Wades Live-Shows besuchen, ihren Podcast hören oder ihr Buch lesen, dabei denken: „Oh, das ist Ms. Swift“ – oder: „Das ist eine von Swift gesponserte Veranstaltung.“

„Ich sehe nicht, wie das jemals passieren könnte“, sagte er. „Dass sie damit durchkommen, ist schlicht nicht realistisch.“

Wade hatte Swift im März wegen Markenverletzung verklagt und dabei ein Notfallmoratorium für Merchandise-Verkäufe beantragt, das für die Dauer des Verfahrens gelten soll. Die zuständige Richterin hörte am Mittwoch die Argumente zum Antrag auf einstweilige Verfügung an, fällte jedoch kein sofortiges Urteil.

„Reverse Confusion“ als Kernargument

Wades Anwalt Jaymie Parkkinen argumentierte, seine Mandantin besitze eine bundesweit eingetragene, unanfechtbare Marke für „Confessions of a Showgirl“ – und das US-amerikanische Patent- und Markenamt habe Swifts Antrag auf Eintragung ihres Albumtitels als konkurrierende Marke „abgelehnt“, weil er zu ähnlich sei und Marktverwirrung stiften könne.

„Seit 2014 steht diese Marke für eine einzige Person. Eine Suche danach führte zu einer einzigen Person. Heute verweist [Wades] Marke nicht mehr auf [Wade]. Wenn ein Verbraucher ihre exakt eingetragene Marke bei Google eingibt, schlägt die Autovervollständigung [Swift] vor“, sagte Parkkinen dem Gericht. „Das ist Reverse Confusion“, fuhr er fort. „[Wade] ist die Inhaberin der Marke, und das Verhalten der Beklagten höhlt sie aus. Mit Geld lässt sich das nicht reparieren.“

Laut Parkkinen liegen Wade und Swift näher beieinander, als Baldridge suggeriere: „Wir haben zwei Solo-Künstlerinnen. Beide treten live auf der Bühne auf. Beide produzieren aufgenommene Unterhaltung und sind auf denselben Social-Media-, Streaming-, Fernseh- und Online-Kanälen aktiv. Beide verkörpern die Showgirl-Geschichte und -Ästhetik“, sagte er. „Verbraucher verwechseln sie.“

Wades Weg zur Marke

Wade ist eine aktive Bühnenkünstlerin, die ihre 2014 in der „Las Vegas Weekly“ erschienene Kolumne „Confessions of a Showgirl“ zu einer Live-Show, einer Tourneeproduktion, einem Buch, einem Podcast – und ihrer Marke – ausgebaut hat. Als Swift ihren Albumtitel ankündigte, sei sie zunächst begeistert gewesen, doch der überwältigende Erfolg des Albums habe sie schnell überrollt und zum Verstummen gebracht.

„‚Confessions of a Showgirl‘ ist für die Klägerin nicht eine Marke unter vielen. Es ist die einzige, die sie hat“, heißt es in ihren Gerichtsunterlagen, die ROLLING STONE vorliegen. „[Wade] hat ihre berufliche Identität über mehr als ein Jahrzehnt darunter aufgebaut, und sie besitzt weder ein Portfolio alternativer Marken noch finanzielle Rückendeckung eines Konzerns noch einen globalen Marketingapparat, um im Kampf um die Aufmerksamkeit der Verbraucher mithalten zu können. Die Beklagten verfügen über all das. Diese Asymmetrie ist für die Abwägung der Interessen unmittelbar relevant – und sie fällt zugunsten der Klägerin aus.“

Bei der Anhörung am Mittwoch wies Swifts Anwalt darauf hin, dass Wade eine Chance gewittert und sie ergriffen habe, als Swift ihrem Album den Namen gab. Er sagte, sie habe Swift-bezogene Hashtags genutzt, um Traffic auf ihre kommerzielle Website zu lenken, und die Leute aufgefordert, ihr in ihrer „Showgirl-Ära“ zu folgen.

„Acht Monate des Schweigens“

„Es besteht absolut kein Zweifel, dass diese Frau – sei es aus Begeisterung oder aus dem Wunsch nach kommerziellem Gewinn – sich acht Monate lang sehr eng mit Ms. Swift assoziiert hat, während Millionen in die Vermarktung dieses Albums geflossen sind. Das lässt sich nicht rückgängig machen“, sagte Baldridge. „Es waren acht Monate, in denen sie keinerlei Einwände gegen ein künstlerisches Werk erhob, während sie sich daran festhielt.“

Wades Anwalt konterte. Er sagte, seine Mandantin habe 12 Jahre damit verbracht, ihre eigene Marke aufzubauen – eine Kolumne zu schreiben, ihre eigene Show auf die Bühne zu bringen, auf Tournee zu gehen, ein Buch zu veröffentlichen und eine „unanfechtbare bundesweite Eintragung“ zu erringen –, nur um zu erleben, wie ihre Marke „in Echtzeit von einer Multimilliarden-Dollar-Maschine verschluckt“ werde. Swift hingegen sei eine „erfahrene, wiederholte Markeninhaberin“, die gewusst habe, dass ihr Versuch, den Albumtitel als Marke eintragen zu lassen, gescheitert sei, und die ihren Antrag auf Eis gelegt habe, anstatt ihn zu korrigieren.

„Die Härte ist nicht einmal annähernd vergleichbar“, sagte Parkkinen. „Sie wussten, was sie taten, und haben es trotzdem durchgezogen.“

Die Richterin erklärte, sie plane, „in Kürze eine schriftliche Entscheidung“ zu Wades Antrag auf einstweilige Verfügung zu erlassen.