Für Sony ist Paul McCartneys Beatles-Klage vollkommen unausgegoren

Plattenfirma Sony ist zu dem Schluss gekommen, dass Paul McCartney mit seinem Versuch, die Rechte für Beatles-Songs einzuklagen, nur „Gerichts-Einkaufsbummel“ betreibt.

Vor mehr als 50 Jahren bot Paul McCartney die Rechte an 267 Beatles-Songs verschiedenen Musikverlagen an. Unter den Käufern war auch Michael Jackson, der in den 1980ern mehrere von Lennon/McCartney geschriebene Lieder erwarb. Nach seinem Tod verkauften seine Erben das musikalische Gold an Sony. Doch nun will Macca die Rechte zurück erkämpfen und hat bei einem Gericht in Manhattan Klage gegen Sony eingereicht. Doch der Musikgigant kann darüber nur lächeln und bezeichnet die Klage als „Forum Shopping“ (Gerichts-Einkaufsbummel), wie der „Hollywood Reporter“ berichtet.

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Demnach sei man zu dem Schluss gekommen, dass die seit Januar aufgenommenen juristischen Anstrengungen des Beatle schlicht unreif seien und in dem Fall keinen Erfolg haben könnten. In der Klageschrift heißt es, dass McCartney Sony darauf hinweisen möchte, dass er nach geltendem US-Recht nach einer gewissen Zeit Anspruch auf die von dem Unternehmen erworbenen Beatles-Lieder habe. Ein Urteil könnte bewirken, dass der Musiker mit seinen Forderungen nicht gegen eine inzwischen geschlossene vertragliche Regelung verstößt (wie sie Sony derzeit hält).

Sony macht seinen Standpunkt klar

McCartney folgt mit seiner Klage einem Urteil aus Großbritannien (Gloucester Place Music Ltd v. Le Bon), in dem entschieden wurde, dass amerikanisches Kündigungsrecht im Fall von geschlossenen Verwertungsverträgen auch Vereinbarungen berücksichtigen muss, die einmal in Großbritannien geschlossen wurden.

Sony hatte dazu dem zuständigen Richter in New York folgendes mitgeteilt (Auszüge):

„As an initial matter, SATV has made no statement challenging the validity of Plaintiff’s termination notices. Indeed, it has acknowledged they are valid, so there is no controversy regarding this issue. Nor has SATV claimed that Plaintiff’s service of the notices breached any agreement and SATV may never make such a claim. The complaint thus impermissibly seeks an advisory opinion on a hypothetical claim that depends on both the outcome of Gloucester and contingent future actions that may never occur. Assuming that a U.S. forum would ever be appropriate for the determination of U.K. law, a dismissal without prejudice now would spare this Court the need to issue a decision that may be unnecessary pending the outcome of Gloucester while assuring that, if and when a claim is ever ripe, U.K. law will have been settled. Here, Plaintiff is a U.K. citizen and the Grants were negotiated and entered into in the U.K. with U.K. companies with respect to songs presumably written in the U.K. in return for payment in the U.K. This Court would therefore presumably look to the Gloucester case, which is unsettled as it is currently being appealed.“

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