Kraftwerk-Sampling-Urteil: EuGH stärkt die Pastiche-Schranke

Der EuGH hat im Dauerprozess Kraftwerk vs. Pelham neue Leitlinien zur Pastiche-Schranke gesetzt. Was das Urteil für Sampling-Künstler:innen bedeutet.

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Es ist eine der langlebigsten juristischen Auseinandersetzungen der Popgeschichte: Seit über zwei Jahrzehnten streiten Kraftwerk und der Frankfurter Produzent Moses Pelham darüber, was zwei Sekunden Musik wert sind – künstlerisch, rechtlich und ökonomisch. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut Leitlinien vorgelegt, die weit über den konkreten Fall hinausweisen könnten.

Zwei Sekunden, die alles veränderten

Im Zentrum steht ein Mini-Moment: eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“, die Pelham 1997 für den Track „Nur mir“ von Sabrina Setlur übernahm – leicht herunterge­pitcht und ohne Erlaubnis.

Für Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter war es ein unrechtmäßiger Zugriff auf geistiges Eigentum. Für Pelham dagegen war es Teil einer künstlerischen Praxis, die besonders im HipHop seit der Old School sowie den UK-Electro-Tracks der späten 1980er von MARRS, Coldcut oder Bomb The Bass gängig war.

Die Pastiche-Schranke als neues Argument

Mit seiner aktuellen Entscheidung präzisiert der EuGH einen Begriff, der bislang eher aus der Kunsttheorie als aus der Rechtspraxis bekannt war: den „Pastiche“. Neben Parodie und Karikatur gehört er zu den Ausnahmen, unter denen urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung verwendet werden darf.

Nach Auffassung der Luxemburger Richter liegt ein „Pastiche“ dann vor, wenn ein neues Werk zwar erkennbar an ein bestehendes erinnert, zugleich aber deutliche Unterschiede aufweist – und vor allem in einen „künstlerischen oder kreativen Dialog“ mit dem Original tritt. Dieser Dialog kann vieles sein: stilistische Nachahmung, Hommage oder auch ironische Brechung.

Sampling könnte demnach unter bestimmten Bedingungen nicht mehr nur als Lizenzfrage gelten, sondern als legitime Form künstlerischer Auseinandersetzung. Allerdings bleibt der konkrete Fall weiterhin offen. Der Bundesgerichtshof muss nun auf Basis dieser Leitlinien entscheiden – und dabei auch berücksichtigen, dass frühere Instanzen in Pelhams Nutzung bereits eine solche künstlerische Auseinandersetzung gesehen hatten.

Kunstfreiheit trifft Verwertungslogik

Dass dieser Streit weit über die beteiligten Parteien hinausreicht, liegt auf der Hand. Sampling ist nicht bloß Technik, sondern kulturelle Praxis. Zugleich ist Sampling immer auch Ökonomie – was Rechte, Lizenzen und Einnahmen angeht. Gerade im kommerziellen Kontext wird aus künstlerischer Aneignung schnell ein juristisches Minenfeld. Der Fall Kraftwerk vs. Pelham markiert deshalb die Schnittstelle von Kunstfreiheit und Verwertungslogik und zwingt die Gerichte, eine Balance zwischen beiden Polen zu finden.

In einem aktuellen Statement wertet die Frankfurter Kanzlei Schalast den Spruch aus Luxemburg so, dass der EuGH zugunsten ihres Klienten Moses Pelham entschieden habe und in „entscheidenden Punkten der von Schalast und der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Position“ gefolgt sei.

Das aktuelle Urteil des EuGH habe die vom deutschen BGH vorgelegten Fragen zur „Pastiche-Schranke“ im Sinne der Mandanten beantwortet. Weiter heißt es: „Musiksampling kann danach als urheberrechtlich zulässige künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk eingeordnet werden.“ Für die Musikwelt bedeute das: „Sampling als kreative Praxis, die seit Jahrzehnten Genres wie HipHop, elektronische Musik und zeitgenössische Popmusik definiert, findet in der europäischen Pastiche-Schranke eine tragfähige rechtliche Grundlage.“

Ein pragmatisches Ethos für Sampling-Künstler

Der DJ, Produzent und Rolling-Stone-Autor Hans Nieswandt hat die Sache bereits früher vergleichsweise gelassen bewertet. Für ihn war schon das 2015er-Urteil in Deutschland „eher interessant als wirklich bewegend“. Die Sampling-Praxis sei seinerzeit längst vielfältig reguliert und gelebt gewesen – von illegalen Underground-Tracks bis zu minutiös geclearten Major-Produktionen.

Den kulturpessimistischen Prognosen widerspricht er klar: „Ich glaube auch nicht, dass es das Ende von HipHop oder Electro ist“, so Nieswandt damals. Sampling bleibe das „monumentale Rückgrat“ des Genres, ein Rohstoff, der ständig neu verarbeitet werde.

Zugleich plädiert er für ein pragmatisches Ethos: Wer mit fremdem Material „Big Business“ machen wolle, müsse auch bereit sein, dafür zu zahlen. Ebenso warnt er vor überzogener Kontrolle. Künstler, so seine Forderung, müssten ein „ethisches Augenmaß entwickeln und kommunizieren“.

Offen bis zur nächsten Instanz

Mit dem neuen EuGH-Urteil ist der konkrete Endlosfall Kraftwerk/Pelham weiterhin nicht final entschieden. Die deutsche Rechtsprechung muss erneut ran.

Zwischen zwei Sekunden Klang und jahrzehntelanger Rechtsprechung entfaltet sich eine Grundsatzfrage, die die Popmusik seit Erfindung der Sampling-Maschinen begleitet: Wem gehört ein Sound? Und was darf Kunst daraus machen?

Ralf Niemczyk schreibt freiberuflich unter anderem für ROLLING STONE. Weitere Artikel und das Autorenprofil gibt es hier.